Häufige Fragen zur grundlegenden Charakterisierung
Der Begriff "Gesamtbeurteilung" stammt aus der Deponieverordnung 96. Er wurde mit der Deponieverordnung 2008 gegen die grundlegende Charakterisierung ausgetauscht.
Eine grundlegende Charakterisierung ist die Beurteilung eines Abfalls auf der Basis einer chemischen Analyse.
Wenn Bodenaushub im Zuge eines Bauprojekts von der Baustelle entfernt werden muss, ist es rechtlich gesehen Abfall und unterliegt der Abfallgesetzgebung.
Bei einer Aushubmenge ab 2000 Tonnen, wenn dieser vollständig oder teilweise auf eine Deponie gebracht werden soll
Wenn die gesamte Aushubmenge des Bauprojekts 2000 Tonnen nicht überschreitet, ist keine analytische Beurteilung (grundlegende Charakterisierung) notwendig. In diesem Fall kann der Aushub mit der sogenannten Abfallinformation (s. Link "Abfallinformation") auf der Deponie angeliefert werden.
Ja. Die 2000 Tonnengrenze richtet sich nicht nach der Menge, die bei der Deponie angeliefert wird, sondern nach der gesamten Aushubmenge bei einem Bauvorhaben.
In der Deponieverordnung sind sogen. Beurteilungsmaßstäbe, also Mengen, für die eine vollständige Analyse durchgeführt werden muss, festgelegt. Der Gesetzgeber schreibt einen Beurteilungsmaßstab von 7500 Tonnen vor, wenn die grundlegende Charakterisierung vor Beginn der Aushubtätigkeiten gemacht wird. Wird sie erst nach Beginn der Aushubtätigkeiten gemacht, beträgt der Beurteilungsmaßstab 1500 Tonnen. Somit ist es ein entscheidender Kostenvorteil bei den Analysen, wenn die Begutachtung vor Beginn der Bautätigkeiten durchgeführt wird.
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